Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Änderung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 45/2005

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.05.2005

Text

Artikel römisch eins

Änderung der Vereinbarung zwischen, dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6, samt Überschrift lautet:

„Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.“

2. Artikel 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.“

3. Artikel 9, samt Überschrift lautet:

„Artikel 9

Verfahren bei Überboten

  1. Absatz eins,Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalbder gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegt.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.“