Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Kehrgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

24.10.2006

Text

Reinigungs- und Instandhaltungspflicht

Paragraph 2, (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.

  1. Absatz 2Für die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung sämtlicher Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Gasfeuerstätten (Außenwandgasgeräte) und den Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes ist die oder der Verfügungsberechtigte analog den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Zeitabständen verantwortlich.
  2. Absatz 3Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern (Selchen), darf nur durch einen für das auf Grund Paragraph 106, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, festgelegte Kehrgebiet beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.
  3. Absatz 4Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampferbrennern sowie dazugehörige Verbindungsstücke kann auch von der oder dem Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.

Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, sowie von Abgasleitungen sind von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende durchführen zu lassen. Über diese Überprüfung oder die erforderliche Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis (zB Arbeitsbericht) zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

  1. Absatz 5Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird die Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.