Burgenland
Kehrgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,
Paragraph 2,
01.07.2005
24.10.2006
Reinigungs- und Instandhaltungspflicht
Paragraph 2, (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, sowie von Abgasleitungen sind von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende durchführen zu lassen. Über diese Überprüfung oder die erforderliche Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis (zB Arbeitsbericht) zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.