Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 193/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

04.05.1920

Text

Tarif der Gewinstgebühr
(§ 4 des Gesetzes)

(in der Fassung des Artikel 2, des Gesetzes STGBl. Nr. 193/1920)

Postnummer

Verhältnis der ermittelten Quote(Gewinst zuzüglich des Wettein-

satzes)zum Wetteinsatze

Ausmaß der Gewinstgebühr

(in Prozenten des Gewinstes

1

bis zum 2fachen

5

2

mehr als das 2fache bis zum 3fachen

10

3

mehr als das 3fache bis zum 6fachen

15

4

mehr als das 6fache bis zum 11fachen

20

5

mehr als das 11fache bis zum 21fachen

30

6

mehr als das 21fache

40

Anmerkung

Ziffer eins Von Gewinsten bis zum Betrag von 20 h ist keine Gewinstgebühr zu entrichten.

Ziffer 2 Ist der tarifmäßige Betrag, der vom Totalisateur oder Buchmacher für eine Wette abzuführenden Gewinstgebühr, in Hellern ausgedrückt, durch 10 nicht ohne Rest teilbar, so ist er auf den nächsthöheren, durch 10 ohne Rest teilbaren Hellerbetrag aufzurunden.

Ziffer 3 Die Gewinstgebühr ist in der Weise zu berechnen, dass von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gewinstgebühr niemals weniger erübrigen darf, als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der der letzteren entsprechenden Gewinstgebühr.