Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.09.1919

Text

Paragraph 17,

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches am zehnten Tage nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung von Übergangsbestimmungen sind die Staatsämter für Finanzen und für Inneres und Unterricht betraut.