Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919
Paragraph 17,
01.09.1919
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches am zehnten Tage nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung von Übergangsbestimmungen sind die Staatsämter für Finanzen und für Inneres und Unterricht betraut.