Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919
Paragraph 16,
01.09.1919
Die denselben Gegenstand wie dieses Gesetz betreffenden älteren Vorschriften treten, soweit sie nicht in diesem Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten werden, außer Kraft.