Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 193/1920
Paragraph 13 a,
04.05.1920
Die Bestimmungen des Paragraph 11, des Gesetzes vom 31. März 1890, R. G. Bl. Nr. 53, werden hinsichtlich der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten dahin abgeändert, dass die Belohnung der Anzeiger 20 Prozent der über das Maß der ordentlichen Gebühr eingeschlossenen Beträge (Gebührenerhöhung, Geldstrafe, Ordnungsstrafe) ausmacht.