Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 193/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Inkrafttretensdatum

04.05.1920

Text

Paragraph 13 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 11, des Gesetzes vom 31. März 1890, R. G. Bl. Nr. 53, werden hinsichtlich der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten dahin abgeändert, dass die Belohnung der Anzeiger 20 Prozent der über das Maß der ordentlichen Gebühr eingeschlossenen Beträge (Gebührenerhöhung, Geldstrafe, Ordnungsstrafe) ausmacht.