Absatz einsWerden die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige Art entrichtet, so ist ohne Einleitung eines Starfverfahrens von der Totalisateurunternehmung oder von dem Buchmacher einer erhöhte Gebühr einzuheben, welche mit Einschluss der ordentlichen Gebühr das Zehnfache des nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebührenbetrages ausmacht.