Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.09.1919

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBuchmacher, die bei einer sportlichen Veranstaltung Wetten abzuschließen beabsichtigen, haben hiervon spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung der leitenden Finanzbehörde erster Instanz die Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 2Unternehmer von sportlichen Veranstaltungen dürfen den Zutritt zu dem Sportraume nur solchen Buchmachern gestatten, die nachweisen, dass sie dieser Anzeigepflicht nachgekommen sind.
  3. Absatz 3Die von der Finanzbehörde zur Kontrolle des Totalisateurs und der Buchmacher entsendeten Organe haben den ungehinderten Zutritt zu den Sporträumen.