Absatz einsBuchmacher, die bei einer sportlichen Veranstaltung Wetten abzuschließen beabsichtigen, haben hiervon spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung der leitenden Finanzbehörde erster Instanz die Anzeige zu erstatten.
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919
Paragraph 9,
01.09.1919