Absatz einsAuf den Totalisateur und den Buchmacher finden hinsichtlich der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, Anwendung. Durch Vollzugsanweisung können auch sonstige Verfügungen getroffen werden, durch welche die Entrichtung dieser Gebühren überwacht oder gesichert wird.