Absatz einsDie Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren ist von der Errichtung einer Urkunde über die Wette oder über die Auszahlung des Wettgewinstes unabhängig.
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919
Paragraph 7,
01.09.1919