Absatz einsDie Zahlung der Gewinstgebühr obliegt in erster Linie dem Totalisteur oder Buchmacher; dieser kann die Gebühr bei Auszahlung der Gutschrift des Gewinstes in Abzug bringen.
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
RGBl.Nr. 388/1919
Paragraph 6,
01.09.1919