Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.09.1919

Außerkrafttretensdatum

25.07.2017

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 20.000 K verbunden werden.
  2. Absatz 2Einer Geldstrafe von 500 K bis 20.000 K unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.
  3. Absatz 3Derselben Strafe unterliegt:
    1. Ziffer eins
      wer bei dem gewerbemäßigen Abschlusse oder der gewerbemäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatze angeführten Wetten mitwirkt;
    2. Ziffer 2
      wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten duldet.
  4. Absatz 4Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
  5. Absatz 5Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde un, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
  6. Absatz 6Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Unvereinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20000338

Dokumentnummer

LBG40005326