Absatz einsWer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 20.000 K verbunden werden.