Burgenland
Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz
Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2005,
Paragraph 2
22.06.2005
04.02.2010
Landes-Wählerevidenz
Paragraph 2, (1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.