Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Text
§ 1Paragraph eins
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera auf die Landesregierung übertragen:Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera auf die Landesregierung übertragen:
die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und
die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.