Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2004

Text

Paragraph eins

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera auf die Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.