Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a,

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Text

Paragraph 36 a,

Frauen- und Sozialhäuser

  1. Absatz einsFrauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
  2. Absatz 2Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.