Absatz einsFrauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2004
Paragraph 36 a,
28.02.2004