Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2003

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Index

9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;
    4. Ziffer 4
      ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;
    5. Ziffer 5
      die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
    6. Ziffer 6
      alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    7. Ziffer 7
      Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;
    3. Ziffer 3
      ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;
    4. Ziffer 4
      Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;
    5. Ziffer 5
      kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

    Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20000030

Dokumentnummer

LBG40003765