Absatz eins,Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
- Ziffer einsFamilienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung;
- Ziffer 2bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
- Ziffer 3Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;
- Ziffer 4ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;
- Ziffer 5die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
- Ziffer 6alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
- Ziffer 7Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2002,.