Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
LGBl.Nr. 17/2003
Paragraph 8,
16.04.2003
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen (Einsichtnahme in die Mehrfachanträge, Kontrolle der Betriebsaufzeichnungen) die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 7 zu überprüfen.