Kurztitel

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

16.04.2003

Text

§ 5

Untersuchung

  1. Absatz einsWird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
  2. Absatz 2Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.