Kurztitel

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

16.04.2003

Text

§ 4

Überwachung

  1. Absatz einsZur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen.
  2. Absatz 2In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten eine verstärkte Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst durchzuführen.