Absatz einsZur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen.