Kurztitel

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

16.04.2003

Text

§ 3

Anzeigepflicht

Das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch diesen Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.