Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
LGBl.Nr. 17/2003
Paragraph 3,
16.04.2003
Das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch diesen Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.