Bekämpfung des Feuerbrandes
LGBl.Nr. 19/2003
Paragraph 7,
26.04.2003
Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist in der Befallszone das Auspflanzen von Feuerbrand-Wirtspflanzen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn dadurch die weitere Verbreitung des Feuerbrandes verhindert werden kann.