Absatz einsDie befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).
Bekämpfung des Feuerbrandes
LGBl.Nr. 19/2003
Paragraph 6,
26.04.2003