Kurztitel

Bekämpfung des Feuerbrandes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Paragraph 6,

Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Absatz einsDie befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).
  2. Absatz 2Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.