Absatz einsZum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.