Kurztitel

Bekämpfung des Feuerbrandes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Paragraph 5,

Befallszone

  1. Absatz einsZum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.
  2. Absatz 2Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Absatz eins, gilt sinngemäß.