Kurztitel

Bekämpfung des Feuerbrandes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Paragraph 4,

Untersuchung

  1. Absatz einsWird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach Paragraph 3, oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
  2. Absatz 2Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.