Kurztitel

Bekämpfung des Feuerbrandes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2003

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Paragraph 3,

Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.
  2. Absatz 2Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Bezirkverwaltungsbehörde anzuzeigen.