Burgenland
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
LGBl.Nr. 99/2002
Paragraph 8,
05.10.2002
06.06.2016
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 7, an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.