Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph 7,

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den Paragraphen 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über die Verbote nach den Paragraphen 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu hören.