Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den Paragraphen 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.