Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Außerkrafttretensdatum

01.06.2024

Index

9020 Landarbeitsordnung

Text

Paragraph 6,

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und
Arbeitsvorgänge

Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m über der Aufstandsfläche beträgt; erlaubt sind Arbeiten mit solchen Leitern nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt sind Arbeiten auf Gerüstlagen bis zu einer möglichen Absturzhöhe von 4 m unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  5. Ziffer 5
    Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 römisch fünf Wechsel- oder 60 römisch fünf Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;
    erlaubt sind Arbeiten an diesen Anlagen nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht;
  6. Ziffer 6
    Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt sind diese Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht;
  7. Ziffer 7
    das Bedienen von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten unter Aufsicht;
  8. Ziffer 8
    das Feilbieten im Umherziehen;
  9. Ziffer 9
    die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien;
    erlaubt sind diese Tätigkeiten ab Beginn der Ausbildung bei Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich;
  10. Ziffer 10
    Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist die Betreuung solcher Tiere nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht;
  11. Ziffer 11
    die industrielle Schlachtung von Tieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

20000177

Dokumentnummer

LBG40003135