Kurztitel

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 90/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

08.08.2002

Text

Paragraph 8,

Gemeinde-Seniorenbeiräte

  1. Absatz einsIn den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (Paragraph eins,) die in Paragraph 7, genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
  3. Absatz 3Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  5. Absatz 5Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.