(2)Absatz 2Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Abs. 1 dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondereZiel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Absatz eins, dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
die Stärkung der institutionalisierten Interessensvertretungen der älteren Generation;
die Förderung jener Maßnahmen, die einer vertieften Verständigung der Generationen und dabei besonders dem Gespräch und dem Erfahrungsaustausch zwischen den Generationen dienen, und
eine zweckmäßige sachliche und finanzielle Unterstützung diesbezüglicher Aktivitäten.