Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes
LGBl.Nr. 84/2002
Paragraph eins,
31.07.2002
Zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 4 Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, durch Fleischuntersuchungsorgane oder besonders geschulte Hilfskräfte ist das Formular der Anlage zu verwenden. Dieses Formular ist vom Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit der Abschussliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und im Anschluss drei Jahre hindurch aufzubewahren.