Kurztitel

Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Paragraph eins,

Zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 4 Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, durch Fleischuntersuchungsorgane oder besonders geschulte Hilfskräfte ist das Formular der Anlage zu verwenden. Dieses Formular ist vom Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit der Abschussliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und im Anschluss drei Jahre hindurch aufzubewahren.