Kurztitel

Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen durch Verteilernetzbetreiber

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Text

Paragraph 5,

Dokumentations- und Meldepflicht

Die Festsetzung der Mindestpreise erfolgt nach Bekanntgabe der erhaltenen Förderungen und Förderstellen, der prognostizierten Gesamteinspeisemenge (gegebenenfalls nach Förderansuchen) sowie sonstiger erforderlicher Daten durch den Erzeuger und nach Errechnung allfälliger Abzugsbeträge.

Die eingesetzten Primärenergieträger sind schriftlich lückenlos zu dokumentieren und binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres der Behörde nachzuweisen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann die Behörde die erforderlichen Gutachten auf Kosten des einspeisenden Anlagenbetreibers in Auftrag geben.

Der übernehmende Verteilernetzbetreiber hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Kontrollrechnung vorzunehmen und allfällige Abweichungen durch entsprechende Vorschreibungen oder Gutschriften auszugleichen.