Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen durch Verteilernetzbetreiber
LGBl.Nr. 56/2002
Paragraph 4,
01.06.2002
Verteilerunternehmer, welche elektrische Energie aus Ökoanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kVA abnehmen, dürfen einen Messpreis verrechnen. Der Messpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtung. Die Höhe des Messpreises für diese Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweiligen Versorgungsgebiet vom beziehenden Elektrizitätsunternehmen festgesetzten Messpreis.