Absatz einsFür die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger „feste heimische Biomasse” oder „Abfall mit hohem biogenen Anteil” (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ElWG 2001) nutzwärmegeführt betrieben werden, errechnet sich der Mindestpreis je kWh wie folgt:
- Litera aWintermonate (Oktober bis einschließlich März):12,4 Cent minus Jahresdurchschnittsleistung (MVA) mal der Konstanten 1,24 (Cent je MVA), jedoch mindestens 6,4 Cent und höchstens 12,2 CentSommermonate (April bis einschließlich September):75 % des Preises für Wintermonate, mindestens jedoch 4,8 Cent
- Litera bDie nach Litera a, festgesetzten Mindestpreise erhöhen sich bei Einsatz von Waldhackgut um 30 % bezogen auf den Anteil dieses Energieträgers an der insgesamt eingesetzten Biomasse.