Kurztitel

Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen durch Verteilernetzbetreiber

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Jahresdurchschnittsleistung” jene Leistung, die sich aus der Teilung der in einem Kalenderjahr ins Verteilernetz eingespeisten Gesamtenergiemenge durch die Jahresstundenanzahl ergibt;
  2. Ziffer 2
    „Jahresstundenanzahl” jene Anzahl an Stunden, die sich ab der erstmaligen Netzeinspeisung im Kalenderjahr bis zum Jahresende ergibt.