Kurztitel

Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen durch Verteilernetzbetreiber

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2002

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Text

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Allgemeines

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Abnahme von elektrischer Energie durch im Burgenland tätige Verteilernetzbetreiber aus anerkannten Ökoanlagen (Paragraph 46, Absatz eins, Burgenländisches Elektrizitätswesengesetzes 2001 - ElWG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,) und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Paragraph 40, Absatz 6, ElWG 2001), soweit die Verteilernetzbetreiber diese elektrische Energie gemäß Paragraph 40, ElWG 2001 zu Mindestpreisen abzunehmen haben.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung bestimmten Preise sind Mindest- und Nettopreise. Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, ist somit nicht eingerechnet. In Prozentsätzen angegebene Mindestpreise sind auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.