LGBl.Nr. 17/1989 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2001
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4,
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
§ 4Paragraph 4,
Wer
a)Litera a
eine Kulturumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung vornimmt;eine Kulturumwandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung vornimmt;
b)Litera b
die erteilten Auflagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht erfüllt;die erteilten Auflagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, nicht erfüllt;
c)Litera c
einem Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerechteinem Auftrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro bestrafen.