Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 15
20.03.2001
Jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er über die Schul- und Heimordnung in Kenntnis gesetzt wurde. Bei nicht eigenberechtigten Schülern ist auch die Unterschrift des Erziehungsberechtigen erforderlich.