Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 15

Kenntnisnahme der Schul- und Heimordnung

Jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er über die Schul- und Heimordnung in Kenntnis gesetzt wurde. Bei nicht eigenberechtigten Schülern ist auch die Unterschrift des Erziehungsberechtigen erforderlich.