Absatz eins,Im Rahmen des Paragraph 51, Absatz eins, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
- Ziffer einsbei positivem Verhalten des Schülers:Ermutigung,Anerkennung,Lob,Dank;
- Ziffer 2bei einem Fehlverhalten des Schülers:Aufforderung,Zurechtweisung,Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumterPflichten,beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden.