Absatz eins,Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schüler.
Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 13
20.03.2001