Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 13

Freizeitgestaltung

  1. Absatz eins,Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schüler.
  2. Absatz 2,Bei ihrer Gestaltung muss den Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen dem Schulleiter und der Schülervertretung getroffen werden.