Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 12

Kontakte, Besuche

  1. Absatz eins,Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht, in seiner Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind in der Hausordnung regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.
  2. Absatz 2,Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.