Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 10

Sonstiges Verhalten

  1. Absatz eins,Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen und im Schülerheim untersagt.
  2. Absatz 2,In begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Lehrweinkosten in den Unterrichtsgegenständen Kellerwirtschaft und Weinbau, kann die Schulleitung eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, gestatten.
  3. Absatz 3,Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.