Absatz eins,Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule und des Schülerheimes sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 8
20.03.2001