Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 7

Verhinderung von Gefahren

Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.