Absatz eins,Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 6
20.03.2001