Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 6

Studierzeit

  1. Absatz eins,Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten ist das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
  3. Absatz 3,Während der Studierzeit muss den Schülern ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.