Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 5
20.03.2001
In der Hausordnung ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche die konkreten Verhältnisse der Schule sowie die Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit der Schüler in Einklang bringen soll.