Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph 3

Verspätetes Eintreffen zum Unterricht und Fernbleiben, von der Schule

  1. Absatz eins,Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  2. Absatz 2,Auf das Fernbleiben von der Schule findet Paragraph 49, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Anwendung.
  3. Absatz 3,Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht oder zu Schulveranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.