Absatz eins,Die Schüler haben sich fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph 2
20.03.2001