Kurztitel

Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.03.2001

Text

Paragraph eins

Verhalten

Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern und mitzugestalten. Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse, der Schule und des Schülerheimes hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.