Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 11/2001
Paragraph eins
20.03.2001
Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern und mitzugestalten. Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse, der Schule und des Schülerheimes hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.