(2)Absatz 2,Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Z 7 neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.